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Warum erfolgt der physische Versand nur noch innerhalb Deutschlands?

Am 12. August 2026 ist die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR) in Kraft getreten und hat in Deutschland zusammen mit dem neuen nationalen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige VerpackG abgelöst.
Link zum Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit: https://www.bundesumweltministerium.de/themen/kreislaufwirtschaft/abfallarten-und-abfallstroeme/verpackungsabfaelle/europaeisches-recht-ueber-verpackungen-und-verpackungsabfaelle 
Link zur Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: https://www.verpackungsregister.org/ich-moechte-wissen-was-seit-dem-12-august-2026-gilt


Erfolgt ein digitaler Vertrieb (Download / Streaming) ins Ausland weiterhin? 

Ja.

Keine PPWR-Pflichten: Wenn Sie ein Produkt direkt per E-Mail oder Download-Link erhalten, greift die Verordnung nicht. Es braucht keinen Bevollmächtigten im EU-Ausland. Es müssen keine Verpackungen lizenziert und keine Konformitätserklärungen abgeben werden.

Was ist mit Digitalen Produkten auf physischen Datenträgern?

Falls Sie das digitale Produkt auf einem physischen Medium verschicken (z. B. Software auf einem USB-Stick oder ein gedrucktes Begleitbuch zum Online-Kurs), greift die PPWR seit dem 12. August 2026 voll.

Warum ich als kleiner Händler kapituliere? Warum habe ich mich entschieden, physische Produkte nur noch innerhalb Deutschlands zu versenden?

- Der "Bevollmächtigten-Zwang": Wer auch nur ein einziges Paket in ein anderes EU-Land schickt, muss dort seit dem 12. August 2026 einen lokalen, rechtlichen Bevollmächtigten benennen.
- Die Kosten: Da es keine einheitliche EU-Plattform gibt, fallen pro Zielland separate Registrierungs- und Dienstleistergebühren an. Branchenexperten (u. a. Händlerbund) schätzen die Fixkosten auf 200 bis 800 Euro pro Land und Jahr. Wer in alle 27 EU-Staaten liefert, müsste im Extremfall bis zu 20.000 Euro im Jahr allein für Bürokratie zahlen.
- Keine Bagatellgrenze: Es gibt in der am 12. August gestarteten PPWR-Fassung keine Mindestmengenbefreiung. Der Händler mit 5 Paketen im Jahr wird rechtlich genauso behandelt wie ein Großkonzern.